Blauzungenerkrankung

AKTUELLE FAKTEN ZUR BLAUZUNGENERKRANKUNG!

Sehr geehrte Landwirtinnen und Landwirte,

aufgrund der aktuell sehr angespannten Lage in Bezug auf den Vormarsch des Blauzungenvirus möchte ich ein paar wichtige Fakten zu diesem Thema zusammentragen und Ihnen zur Verfügung stellen.

Mir ist dabei wichtig, dass eine überzogene Panikmache vermieden wird und trotzdem das Problem der Handelsrestriktionen, welche sich aus nicht geimpften Tieren innerhalb eines Sperrgebietes ergeben sehr ernst genommen wird.

Es kommen derzeit 2 Probleme auf uns zu.

  1. Es werden immer wieder Tiere gefunden, welche mit dem Blauzungenvirus infiziert sind und dadurch ist davon auszugehen das, dass komplette Allgäu in absehbarer Zeit zum Sperrgebiet erklärt werden wird.
  2. Die Verfügbarkeit eines Impfstoffes gegen das BTV 8 und BTV 4 ist derzeit sehr eingeschränkt. Die Impfstoffhersteller hoffen die nächsten Lieferungen Ende Februar oder gar bis zum Juli 2019 ausliefern zu können.

Solange ihr Hof nicht offiziell in einem Sperrgebiet liegt, ergeben sich für Ihre Tiere keinerlei  Verbringungshemmnisse. Anders sieht die Situation aber aus, wenn die Sperrzone aufgrund eines erneut positiven BTV Befundes ausgeweitet werden sollte.

Alle notwendigen Formulare zum Verbringen von Tieren habe ich Ihnen nachfolgend angehängt und im Downloadbereich bereit gestellt. Sollten Sie sich entschließen Ihre Tiere impfen zu lassen, bitte ich sie das Formular zur Bestellung des Impfstoffes (oder der beiden Impfstoffe), mit der Anzahl der benötigten Impfdosen auszufüllen und mich telefonisch zu kontaktieren. Ich werde das Formular bei Ihnen abholen und weitere Details vor Ort mit Ihnen besprechen.

Ich stehe in ständigem Kontakt zu den Impfstofflieferanten und bemühe mich sehr um schnellstmögliche Lieferung des Impfstoffes an meine Praxis. Einen direkten Einfluss auf die Geschwindigkeit der Lieferung haben wir Tierärzte derzeit aber nicht.

Für die Untersuchung eines nicht geimpften Tieres zum Transport aus dem Sperrgebiet heraus, muss ein Untersuchungsantrag aus der HI-Tier-Datenbank gezogen werden. Im Falle dessen, dass ich noch keine HIT-Vollmacht von Ihnen habe um den Untersuchungsantrag für sie zu erstellen, bitte ich Sie diesen im Downloadbereich ( HIT-Vollmacht ) herunterzuladen und ausgefüllt sowie unterschrieben an folgende Adresse zu senden oder zu faxen.

LKV Bayern e.V.
Landsberger Straße 282
80687 München

Telefon: +49-(0)89-544348-71
Telefax: +49-(0)89-544348-70

Internet: www.lkv.bayern.de
eMail: vvvo@lkv.bayern.de

Fragen die sich aus der Blauzungenproblematik ergeben wurden vom Landratsamt Unterallgäu beantwortet und Ihnen von mir nun in Schriftform zur Verfügung gestellt.

Ist die Krankheit für den Menschen gefährlich?

Nein, für Menschen ist das Virus absolut ungefährlich. Auch Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Welche Tierarten sind betroffen?

Empfänglich für die Blauzungenkrankheit sind alle Wiederkäuer, also Rinder, Schafe, Ziegen und Gehegewild (also Dam-, Reh-, Rot- und Muffelwild). Hinzu kommen Kameliden und Wildwiederkäuer.

Woran erkennt man die Blauzungenkrankheit?

Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien. Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich von Zunge und Maul sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese Symptome ähneln somit denen der Maul- und Klauenseuche. Das Virus bleibt in den Tieren etwa 100 Tage ansteckend; es sammelt sich insbesondere unter der Haut an. Die Krankheit kann ausheilen. Überlebende Tiere bilden eine belastbare Immunität aus.

Schafe zeigen etwa sieben bis acht Tage nach der Infektion die ersten Anzeichen einer akuten Krankheit: erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Temperaturanstieg schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und zu Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und wird blau und kann aus dem Maul hängen. An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Schafe können lahmen, und bei tragenden Tieren kann die Krankheit zum Verwerfen führen.

Was muss ein Tierhalter tun, wenn ein Tier Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufweist?

Weist ein Tier Krankheitsanzeichen auf, die auf die Blauzungenkrankheit hindeuten, muss unverzüglich das Veterinäramt informiert werden. Die Blauzungenkrankheit ist anzeigepflichtig!

Wie wird die Blauzungenkrankheit übertragen?

Überträger sind ein bis drei Millimeter kleine Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen). Sie fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an. Das Virus wird von den Insekten beim Blutsaugen aufgenommen. Nach einer Entwicklungszeit von etwa einer Woche kann das Virus bei einer Blutmahlzeit wieder auf ein Säugetier übertragen werden.

Welche Gemeinden im Unterallgäu liegen im Sperrgebiet?

Die Allgemeinverfügung gilt für die Gemeinden:

  • Babenhausen
  • Bad Grönenbach
  • Benningen
  • Böhen
  • Boos
  • Buxheim
  • Egg a.d. Günz
  • Erkheim
  • Fellheim
  • Hawangen
  • Heimertingen
  • Holzgünz
  • Kettershausen
  • Kronburg
  • Lachen
  • Lauben
  • Lautrach
  • Legau
  • Memmingerberg
  • Niederrieden
  • Oberschönegg
  • Ottobeuren
  • Pleß
  • Sontheim
  • Trunkelsberg
  • Ungerhausen und Ungerhauser Wald
  • Westerheim
  • Winterrieden
  • Wolfertschwenden
  • Woringen

Was bedeutet das für Tierhalter in diesem Gebiet?

Um die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern, gelten beim Verbringen von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziege, Dam-, Reh-, Rot- und Muffelwild sowie Kameliden und Wildwiederkäuer) verschärfte Bedingungen.

Was gilt für das Verbringen von Wiederkäuern innerhalb des Sperrgebiets?

  • Geimpfte empfängliche Tiere dürfen innerhalb des Sperrgebiets ohne Auflagen verbracht werden, vorausgesetzt die Tiere sind entsprechend den Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 (Blauzungenkrankheit) grundimmunisiert und regelmäßig nachgeimpft und vor dem Verbringen wurde eine Wartezeit von mindestens 60 Tagen eingehalten.
  • Nicht geimpfte empfängliche Tiere dürfen innerhalb des Sperrgebiets nur mit Zulassung der zuständigen Behörde verbracht werden, sofern die Tiere keine klinischen Symptome aufweisen. Um eine Zulassung zu beantragen, übersendet der Tierhalter die „Tierhaltererklärung innerhalb Sperrgebiet“ (als Kopie) am Tag des Transports an die zuständige Behörde (per Telefax oder E-Mail).
    Im Unterallgäu ist zuständige Behörde das
  • Landratsamt Unterallgäu – Veterinäramt:
    Fax: (0 82 61) 9 95- 2 21
    E-Mail: vetamt(at)lra.unterallgaeu.de
  • Die Zulassung gilt als erteilt, wenn keine anderslautende Rückmeldung der zuständigen Behörde erfolgt.

Nicht geimpfte Wiederkäuer dürfen nicht in Gebiete außerhalb des Sperrgebiets verbracht werden. Gibt es Ausnahmen für Schlachttiere?

Grundsätzlich dürfen nicht geimpfte Wiederkäuer nicht in Gebiete außerhalb des Sperrgebiets verbracht werden.

Eine Ausnahme gilt für Schlachttiere. Diese müssen nicht geimpft sein, um zu einem Schlachthof außerhalb des Restriktionsgebiets transportiert zu werden.

Als Tierhalter müssen Sie auf der „Tierhaltererklärung Schlachttiere“ bestätigen, dass die Schlachttiere frei von Anzeichen der Blauzungenkrankheit sind. Die Tierhaltererklärung muss den Transport begleiten. Übergeben Sie die Tierhaltererklärung dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof.

Das Veterinäramt müssen Sie nicht über den Transport informieren. Zudem ist keine Behandlung mit Repellentien erforderlich.

Gibt es Ausnahmen für Zucht- und Nutztiere, die nicht geimpft sind?

Zucht- und Nutzrinder ohne gültigen Impfschutz dürfen unter folgenden Auflagen aus dem Sperrgebiet verbracht werden:

  1. Die Rinder wurden innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen mittels PCR (aus EDTA-Blut) auf BTV-8 (Blauzungenkrankheit) mit negativem Ergebnis untersucht. Das Untersuchungsamt hat das negative Untersuchungsergebnis in die HIT-Datenbank eingetragen.
  2. Die Rinder wurden zum Zeitpunkt der Blutentnahme mit einem Repellent behandelt. Die Durchführung der Repellentbehandlung muss der Tierhalter handschriftlich auf dem Untersuchungsantrag bestätigen.

Ungeimpfte Tiere sollen vor dem Verbringen aus dem Sperrgebiet mittels Blutprobe untersucht werden. Was ist dabei zu beachten?

  • Die Entnahme der Blutproben darf höchstens sieben Tage vor dem Verbringen aus dem Bestand erfolgt sein.
  • Die Blutentnahme muss ein Tierarzt durchführen.
  • Es müssen EDTA-Blutröhrchen mit Barcode verwendet werden.
  • Verwenden Sie den Untersuchungsantrag aus der HIT-Datenbank.
  • Das Tier muss lückenlos mit einem Repellent behandelt werden, vom Zeitpunkt der Probenahme bis zum Verbringen aus dem Bestand.
  • Der Tierhalter muss die Repellentbehandlung handschriftlich auf dem Untersuchungsantrag bestätigen (mit Datum und Unterschrift).
  • Untersucht werden muss die Blutprobe am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Oberschleißheim.
  • Die Untersuchung auf BTV-8 muss mittels PCR erfolgen.
  • Das negative Untersuchungsergebnis muss das LGL in die HIT-Datenbank eintragen.

Was gilt für das Verbringen geimpfter Tiere aus dem Sperrgebiet?

Tiere mit gültigem Impfschutz dürfen ohne weitere Auflagen aus dem Sperrgebiet verbracht werden, vorausgesetzt:

  • Bei Rindern: Die Tiere sind nach den Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 (Blauzungenkrankheit) grundimmunisiert und regelmäßig nachgeimpft. Eine verzögerte Nachimpfung (zum Beispiel durch Nicht-Verfügbarkeit des Impfstoffes) wird für bis zu drei Monate toleriert. Die Impfungen sind in der HIT-Datenbank eingetragen. Nach Abschluss der Grundimmunisierung wurde vor dem Verbringen eine Wartezeit von mindestens 60 Tagen eingehalten.
  • Bei Schafen und Ziegen: Die Tiere sind ebenfalls nach den Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 grundimmunisiert und regelmäßig nachgeimpft. Die Durchführung der Impfung wird in der „Tierhaltererklärung Schafe/Ziegen“ bestätigt. Nach Abschluss der Grundimmunisierung muss eine Wartezeit von mindestens 60 Tagen eingehalten werden.

Kälber von geimpften Kühen dürfen in Betriebe außerhalb des Sperrgebiets verbracht werden. Welche Bedingungen müssen genau erfüllt sein und was ist zu beachten?

Grundsätzlich ist wichtig: Die „Tierhaltererklärung Kälber“ muss die Tiere begleiten.

  • Die Tierhaltererklärung gilt für das Verbringen von Kälbern, die von wirksam geimpften Mutterkühen geboren wurden und in den ersten Lebensstunden Biestmilch ihrer Mutter bekommen haben.
  • Als wirksam geimpft gelten Kühe, deren zweite Impfung der Grundimmunisierung mindestens vier Wochen vor dem Abkalben erfolgte beziehungsweise die fristgemäß (in der Regel jährlich) nachgeimpft wurden. Eine Überschreitung der Frist für die Nachimpfung von maximal drei Monaten wird toleriert.
  • Die Kälber dürfen zum Zeitpunkt des Verbringens maximal 90 Tage alt sein.

Macht es Sinn, seine Tiere zu impfen?

Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit des Impfstoffs empfehlen wir, zunächst vorrangig Kühe, deren Kälber vermarktet werden sollen, und zum Verkauf vorgesehene Tiere zu impfen. Eine Impfpflicht ist derzeit nicht geplant. Die Impfungen müssen unbedingt mit korrektem Datum und korrekten Ohrmarken dokumentiert und in HIT eingegeben werden.

Die aktuellsten Informationen zu den gültigen Restriktionszonen finden sie unter folgendem Link:

https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/blauzungenkrankheit/restriktionszonen_bt_uebersicht.htm

Quellen: Internetseiten des Landratsamtes Unterallgäu, Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit Baden-Württemberg, Radar Bulletin, Tierseuchenbericht des TSN, Friedrich Löffler Institut, LKV Bayern e.V., Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit